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Der Europäische Binnenenmarkt

EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Zwar hat sich die Spielzeugrichtlinie im Allgemeinen bewährt, indem sie für sichere Produkte und die Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten sorgte, im Laufe der Zeit sind jedoch einige Mängel zutage getreten, die eine Bewertung des bestehenden rechtlichen Rahmens notwendig machen. Nun wurde die Richtlinie 88/378/EWG am 30. Juni 2009 durch die Richtlinie 2009/48/EG geändert, diese tritt am 20.07.2011 in Kraft. Die Umsetzung dieser EG-Richtlinie in nationales Recht erfolgt durch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ProdSG (2. ProdGV).

Änderungen der Spielzeugrichtlinie:
2014/79/EG: Diese Richtlinie vom 20. Juni 2014 verschärft die max. Grenzwerte der Stoffe TCEP, TCCP und TDCP; dies sind Stoffe, die im Verdacht stehen Krebs zu erzeugen.
2014/81/EG: Diese Richtlinie vom 23. Juni 2014 schreibt den Migrationsgrenzwert von Biphenol A auf 0,1 mg/l für Spielzeuge fest vor.
Diese Änderungen der Grenzwerte müssen bis zum 21.12.2015 umgesetzt werden.
2014/84/EG: Diese Richtlinie vom 30. Juni 2014 betrifft den Werkstoff Nickel. Nickel darf nicht bzw. darf nur innerhalb bestimmter Grenzwerte in Spielzeug eingesetzt werden. In der Richtlinie 2009/48/EG gab es die Ausnahme für Spielzeug aus nichtrostendem Stahl. Die Änderungsrichtlinie weitet diese Ausnahme nun auf Spielzeugteile aus, die elektrischen Strom leiten.
Diese Änderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
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1. Anwendungsbereich der Richtlinie
Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Bedeutend ist hier die Formulierung „nicht ausschließlich“. Damit sind von dieser Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind, aber von Kindern möglicherweise doch als solche angesehen werden. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass ein Produkt nicht ausschließlich zum Spielen gedacht sein muss, um als Spielzeug gelten zu können; bedeutet also, dass auch Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär‐Anhänger) als Spielzeuge zu betrachten sind.
Produkte, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten, sind im Anhang I der Richtlinie aufgeführt
.
Folgende Spielzeuge fallen nicht unter diese Richtlinie:

    Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung
    Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung
    mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge
    Spielzeugdampfmaschinen
    Schleudern und Steinschleudern

Ein Leitfaden der EU befasst sich mit dem "Grauzonenbereich" von Spielzeug; also die Frage: Was ist noch Spielzeug und was nicht! Den Leitfaden (noch bezogen auf die alte Spielzeugrichtlinie) finden Sie hier.

2. Pflichten der Hersteller (Kap. II, Art. 4)/§ 3+4, 2. ProdSV) und Bevollmächtigten (Kap.II, Art.5; §5, 2. ProdSV)
2.1 Konformitätsbewertung (Kap. IV, Art. 18 bis 21)/§ 15, 2. ProdSV
Ein wichtiges Element der Spielzeugrichtlinie ist die Sicherstellung, dass das Spielzeug die in der Richtlinie geforderten Sicherheitskriterien für den Umgang mit diesem Produkt erfüllt. Der Hersteller muss mit der Durchführung der Sicherheitsbewertung und den in der Richtlinie genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass die Sicherheit des Spielzeuges gewährleistet ist. Nach Abschluss der Konformitätsbewertung erstellt der Hersteller (oder Bevollmächtigte) die EG-Konformitätserklärung (nach Anhang III) und bringt das CE-Zeichen am Produkt an. Die Richtlinie fordert nicht, dass diese Erklärung dem Produkt beigefügt werden muss.
2.2 Technische Unterlagen (Kap. IV, Art. 21)/§ 17, § 3 Abs.2, 2. ProdSV
Die in Art. 21 erwähnten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Sicherheitsanforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllen.
2.3 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht ( § 4, 2. ProdSV)
- Identifiklation des Spielzeuges: Typnummer, Modellnummer, Chargennummer, Seriennummer
- Idenstifikation des Herstellers: Name und Anschrift
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscheer Sprache
2.4 Warnhinweise (Kap. III, Art. 11 )/§ 11, 2. ProdSV)
Wichtig für den sicheren Gebrauch von Spielzeug ist die Angabe von Warnhinweisen gemäß Anhang V Teil A.
Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.
Eindeutige Hinweise auf mögliche Restrisiken bei der Benutzung des Spielzeuges, ebenso die Angabe möglicher Gefahren bei vorhersehbarer Fehlanwendung, sind wichtig für eventuelle Haftungsfälle bedingt durch auftretende Schadensfälle.

3. Pflichten von Einführern und Händlern von Spielzeug (Kap. II, Art. 6 u. 7/ §6 u. 7, 2. ProdSV))
Beide Wirtschaftsakteure dürfen keine EG-Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben und auch kein CE-Kennzeichen vergeben. Diese haben allerdings die Pflicht zu überprüfen, ob für das Spielzeug, welches in Verkehr gebracht werden soll, das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit dem EG-Konformitätskennzeichen versehen ist, dass die erforderlichen Unterlagen (Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation;Richtlinie Kap. II, Art. 4, Abs. 7) beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 (Seriennummer und Herstelleranschrift am Produkt) erfüllt hat.
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Anmerkung:
Der Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 der Richtlinie 88/378/EWG  werden erst mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben. Dies bedeutet:
Neue chemische Anforderungen (ab 19. Juli 2013): Chemikalien, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sein können, sogenannte KEF-Stoffe, sind für zugängliche Teile von Spielzeug nicht mehr erlaubt.
Für bestimmte Stoffe wie Nickel wurden die zulässigen Grenzwerte gesenkt, und Schwermetalle, die besonders toxisch sind, wie Blei oder Quecksilber, dürfen für die Herstellung von Spielzeug nicht mehr verwendet werden.
Allergene Duftstoffe sind entweder völlig verboten, wenn sie über ein hohes allergenes Potenzial verfügen, oder müssen auf dem Spielzeug angegeben werden, wenn sie bei Verbrauchern Allergien hervorrufen können.
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Hinweis:
Bundesrepublik muss jetzt die neuen Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzen
Mit dem Wechsel von der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG auf die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG hatte die Kommission mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 (ABl. EU 2013 L 267, 7) vorläufig gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die in der alten Richtlinie genannten  Grenzwerte (als sogenannte Bioverfügbarkeitsgrenzwerte) für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug verwenden darf und nicht die Grenzwerte (als Migrationsgrenzwerte) der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt muss.

Die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sieht nun für Antimon, Arsen und Quecksilber unmittelbar Migrationsgrenzwerte für trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Spielzeugmaterialien, flüssige oder haftende Spielzeugmaterialen sowie abgeschabte Spielzeugmaterialen vor.
Nach einem Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 muss nun die Bundesrepublik Deutschland die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG für Antimon, Arsen und Quecksilber umsetzen.

Den Text des Gerichtsbeschlusses finden Sie hier:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012TJ0198&qid=1400250828492&from=DE
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Den Text der Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 finden Sie hier als pdf-Dokument.
Achtung  --  Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG berichtigt!
Am 31. Dezember 2013 wurde eine umfangreiche Berichtigung der Spielzeug-Richtlinie im Amtsblatt L 355 der Europäischen Union veröffentlicht. An insgesamt 25 Stellen wird die Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG berichtigt.
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Weitere wichtige Infos zur Spielzeugrichtlinie, wie

    Normen
    Leitfäden
    Gesetzgebung
    benannte Stellen

finden Sie unter
https://ec.europa.eu/growth/sectors/toys_de

Wichtig auf der Seite der  Leitfäden auf
https://ec.europa.eu/growth/sectors/toys/safety/guidance_de
sind hier insbesondere die Empfehlung und Protokolle der Koordinierungsgruppe der benannten Stellen gemäß der Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug zu beachten. Sie können von den benannten Stellen auf freiwilliger Basis angewandt werden.

  
Weitere Informationen

   Leitfaden der EU zur Richtlinie 2009/48/EG
       Flussdiagramm "Spielzeugrichtlinie"
    Notified bodies Spielzeugrichtlinie 2009_48_EG
   Leitfaden der EU zur Richtlinie 2009/48/EG (deutsch)
    Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG
    Europäische Normen für Spielzeuge
    Informationsblatt "Konformitätserklärung"
    Informationsblatt zu "Warnhinweisen" bei Spielzeug
   EU-Server zu Spielzeug
   Informationsblatt "Geltungsbereich"
    Leitfäden zur Anwendung der Spielzeugrichtlinie
    Informationsblatt "Rückverfolgbarkeit"