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Der Europäische Binnenenmarkt

Das Gebrauchsmuster


1. Was ist ein Gebrauchsmuster?

Eine gebrauchsmusterfähige Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein.
Geschützt durch ein Gebrauchsmuster werden

    technische Gegenstände und
    chemische Erzeugnisse.

Der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent ist nicht sehr groß, beide sind sich sehr ähnlich. Die Schutzrechtserteilung erfolgt beim Gebrauchsmuster aber ohne sachliches Prüfungsverfahren, das heißt, das Patentamt prüft nicht die gesetzlichen Anforderungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts. Diese Überprüfung erfolgt erst auf etwaigen Antrag eines Dritten, beispielsweise im Löschungsverfahren oder in einem Schadensersatzprozess.
Infolge der Nichtprüfung erfolgt die Eintragung schneller und billiger, allerdings verbunden mit dem Nachteil der unsicheren Rechtsbeständigkeit. Um die Gefahr eines Löschungsverfahrens zu minimieren, empfiehlt es sich, von der Recherchemöglichkeit, die das Patentamt kostenpflichtig anbietet, Gebrauch zu machen.

Weil technische Verfahren keinen gegenständlichen Charakter haben, sind sie als solche nicht gebrauchsmusterfähig .

Der Neuheitsbegriff ist beim Gebrauchsmuster als dem kurzlebigeren Schutzrecht nicht ganz so eng wie beim Patent, es muss sich hier nicht um eine Weltneuheit handeln, es reicht vielmehr aus, wenn noch keine druckschriftliche Veröffentlichung über die Erfindung oder deren offenkundige Vorbenutzung im Inland vorliegt . Außerdem gibt es eine sechsmonatige Schonfrist in der Form, dass Veröffentlichungen der letzten sechs Monate vor dem Anmeldetag des Erfinders nicht schädlich sind. Auch mit der Formulierung „erfinderischer Schritt", auf dem das Gebrauchsmuster beruhen muss, legt der Gesetzgeber weniger strenge Anforderungen als beim Patent fest.

2. Verfahren der Anmeldung
Einzureichen sind im Prinzip dieselben Unterlagen wie beim Patent, allerdings bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in München.

3. Kosten
Die reine Anmeldegebühr beträgt 30 Euro bei elektronischer Anmeldung und 40 Euro bei einer Anmeldung in Papierform. Eine Recherchegebühr würde 250 Euro betragen. Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt kommen noch entsprechende Honorare und Auslagen hinzu.

4. Umfang der Schutzwirkung
Mit der Eintragung entsteht der volle Schutz. Vom Tag der Anmeldung bis zur Eintragung sollte man mit etwa drei Monaten rechnen. Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, wenn die jeweiligen Jahresgebühren (erstmalig nach drei Jahren) entrichtet werden. Ein bei der Gebrauchsmusterstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angemeldetes Gebrauchsmuster entfaltet seine Wirkung nur in Deutschland.

Link zum Gesetz:

GebrmG