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Der Europäische Binnenenmarkt

Produktsicherheit

1. Allgemeines

Zwei bedeutende Artikel sind im Maastrichter Vertrag verankert. Dies sind die Artikel 95 (ex 100a) und 137 (ex 118a). Artikel 137 regelt die Grundsätze der technischen Harmonisierung im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz und Artikel 95 regelt die Sicherheit der in den europäischen Markt einzubringenden Produkte/Geräte. Aus diesem Artikel 95 heraus entstehen auch die EG-Richtlinien für die unterschiedlichen Produktgruppen sowie die Pflicht der CE-Kennzeichnung .
Geräte und Produkte, die in den nationalen Markt und den europäischen Markt eingebracht werden wollen, müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen bei der Anwendung erfüllen. Der Schutz der Bürger und damit auch aller Arbeitnehmer ist ein bedeutendes Ziel der Europäischen Union. Allerdings gab es in Deutschland schon lange eine hohe Sicherheitsanforderung an Produkte, welche durch das bekannte Gerätesicherheitsgesetz (GSG) formuliert wurde. Im Zuge der Harmonisierung wurden im Jahre 2004 dieses Gerätesicherheitsgesetz und das bis dahin geltende Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) zusammengeführt und durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ersetzt.
Die Umsetzung in nationales Recht der europäischen EG-Richtlinien erfolgte mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und den entsprechenden Verordnungen/Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Das GPSG war somit die gesetzliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung von Produkten in Deutschland. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für alle Produkte, für die es keine EG-Richtlinien oder keine weiteren Spezialgesetze gibt. Das GPSG befasste sich neben den technischen Arbeitsmitteln auch mit den sogenannten Verbraucherprodukten. Dazu gehörten Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind bzw. unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können. Auch waren im GPSG die Bestimmungen über die Verwendung des CE-Kennzeichens und des GS-Zeichens enthalten.

2. Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) sind für die Vermarktung von Produkten zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten sind. Die EG (VO) Nr 765/2008, (seit 1.1.2010 in Kraft; „Akkreditierung und Marktüberwachung“) und  der Beschluss Nr. 768/2008 („Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“).
Die EG-Verordnung 756/2008 gilt in Deutschland unmittelbar und somit auch neben dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit seinen in deutsches Recht umgewandelten europäischen Produktrichtlinien. Für Produkte galten also gleichzeitig die europäische Verordnung (Nr. 765/2008)  und das deutsche GPSG. Dieses Nebeneinander von Verordnung und GPSG ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Mit der nun erfolgten Anpassung des GPSG zum neuen ProdSG sollten die konkurrierenden Regelungen - sie führten zu einer gewissen Rechtsunklarheit - behoben werden.
Am 14. Oktober 2011 hat der Bundesrat, nachdem der  Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf zur „Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ am 23.09.2011 angenommen hat, dem neuen Gesetzestext zugestimmt. Aus dem altbekannten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde nun das "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG); es ist am 01.12.2011 in Kraft getreten.
Der Art.1 des Gesetzentwurfes wurde vollständig neu verfasst, was zu einer leichteren Lesbarkeit zum GPSG geführt hat. Gleichzeitig mit dem neuen ProdSG müssen insgesamt weitere 14 Gesetze und Verordnungen geändert werden, zwecks Anpassung an das neue Gesetz. So auch das Bauproduktegesetz, das Batteriegesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Bei der Marktüberwachung sieht das neue ProdSG eine Reihe von Änderungen vor. Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, der Marktüberwachung auf Länderebene und dem Zoll soll verstärkt  werden. Für die Entnahme von Stichproben wird ein einheitlicher Richtwert von 0,5 pro 1000 Einwohner definiert; dieser soll Ungleichgewichte bei den Kontrollen in den Ländermärkten verhindern.

Erweiterungen wird es auch gegeben für das GS-Zeichen. Die Voraussetzungen zur Erteilung werden erweitert und dabei strenger gefasst. Daneben werden Die Kontrollen bei der Verwendung sowie die Maßgaben bei der Erteilung werden verschärft. Die Veröffentlichung von Mängeln werden verpflichtend für Behörden und es werden unsichere Produkte verstärkt in das EU-weite RAPEX-System eingetragen. Weiterhin gilt das ProdSG nun auch für den Online-Handel.

3. Aufgaben für Hersteller und Einführer im Rahmen der Produktsicherheit

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen von Produkten sicherzustellen, dass der Verwender bzw. Anwender erforderliche Informationen erhält, um auf mögliche Gefahren hinzuweisen, die von dem Produkt ausgehen . Weiterhin muss der Name des Herstellers oder, sofern dieser nicht im EU-Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Adresse auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung angebracht werden.
Das Weglassen dieser Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z. B. bei Schüttgütern und Kleinteilen).

Hier  finden Sie die Links zu 
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Produkthaftungsgesetzes    ProdHaftG

weitere Themen:
Produktsicherheit in der EU
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